Ab 1. Jänner 2027:

  • Berechnung nicht nur an der Menge an verbrauchtem Strom (Arbeitspreis), sondern auch an der Menge, die gleichzeitig – in einer Viertelstunde – verbraucht wird (Leistungspreis).
  • Umstellung schrittweise ab 2027, Endstufe 2030 (50 % Arbeitspreis, 50 % Leistungspreis).
  • Der Arbeitspreis von derzeit ca. 10,5 ct/kWh wird schrittweise gesenkt. Netzkosten Grundpreis und Entgelt für Messleistungen werden abgeschafft.

Haushalt A – Benützung vieler Geräte gleichzeitig

GerätLeistung in kWVerbrauch kWh in 15 min
Backrohr – mind. 15 min 3,00 kW0,750 kWh
Geschirrspüler – Heizphase (15 min)2,00 kW0,500 kWh
Waschmaschine – Heizphase (15 min)2,00 kW0,500 kWh
Kaffeemaschine – 3 min1,50 kW0,300 kWh
Grundlast
(Licht, Kühlschrank, Router …
0,30 kW0,075 kWh
Summe2,125 kWh
für Berechnung Leistungspreis
(Leistungsspitze)
8,40 kWVerbrauch kWh
in 15 min x 4

Haushalt B – Benützung der Geräte verteilt

GerätLeistung in kWVerbrauch kWh in 15 min
Backrohr – mind. 15 min 3,00 kW0,750 kWh
Geschirrspüler – Heizphase (15 min)andere Stunde
Waschmaschine – Heizphase (15 min)andere Stunde
Kaffeemaschine – 3 min1,50 kW0,300 kWh
Grundlast
(Licht, Kühlschrank, Router …
0,30 kW0,075 kWh
Summe1,25 kWh
für Berechnung Leistungspreis
(Leistungsspitze)
4,50 kWVerbrauch kWh
in 15 min x 4

o Kilowatt: Wie viel Energie in einem Moment verbraucht wird.
o Kilowattstunden: Wie viel Energie über einen Zeitraum verbraucht wird.

Beispiel: Ein Backrohr benötigt für den Betrieb eine Leistung von 3 kW. Über einem Zeitraum von 30 Minuten verbraucht es 1,5 kWh Strom, bei einen Zeitraum von 1 Stunde 3 kWh Strom.

Ermittlung des höchsten Stromverbrauchs in einem Zeitraum von 15 Minuten in einem Monat.

Gezählt wird die mittlere Leistung über die 15 Minuten. Kurze Einschaltspitzen (wenige Minuten) fallen dadurch kaum ins Gewicht (Glättung).

Dieser Wert (abzüglich Anteil Strom von der EEG) wird mit 4 multipliziert.

Die Untergrenze: 2 kW: Verrechnet werden mindestens 20 % der vereinbarten Leistung (auf der Stromrechnung ersichtlich), jedenfalls aber 2 kW (§ 6 Abs. 3). Unter 2 kW zahlt niemand, auch wenn die echte Spitze darunter liegt.
Diese Grenze tritt an die Stelle von Netzpauschale und Messentgelt. Eine Mindestbeteiligung gab es also auch vorher, nur anders berechnet.

Leistungspreis pro kW und Monat: ab 2026 ca. € 1,60, ab 2030 ca. € 2,80.

Übersteigt die Leistungsspitze 10 kW, so verdoppelt sich der Leistungspreis für den Teil, der über 10 kW liegt.

Smart-Meter-Portal: Link

Hinweis: Die Anzeige der Leistungsspitze ist ab dem Zeitpunkt der Aktivierung von Opt-in – in den Einstellungen Smart-Meter-Portal – möglich. Opt-in ist bei allen Mitgliedern einer EEG aktiviert.

Schritt 1: Leistungsspitze der einzelnen Monaten ermitteln (Smart-Meter-Portal)

o In einem durchschnittlichen Haushalt (Jahresverbrauch 3.500 kWh) sollte die Leistungsspitze bei ca. 3,5 bis 4 kW liegen.

o Kleine Haushalte (Jahresverbrauch) mit einer Leistungsspitze von ca. 2,0 kW werden geringere Netzgebühren bezahlen.

o Ab einer Leistungsspitze von ca. 7 kW werden die Netzgebühren etwas höher sein.

o Ab einer Leistungsspitze von 10 kW werden die Netzgebühren merklich höher sein.

Schritt 2: Sollte die Leistungsspitze ungewöhnlich hoch sein, Stromverbraucher überprüfen.

o Vermeiden Sie den gleichzeitigen Betrieb von Elektrogeräten mit einer hohen Leistungsaufnahme:
– Elektroherd Kochplatte: ca. 1,0 bis 2,0 kW
– Elektroherd Backrohr: ca. 2,0 bis 3,0 kW
– Geschirrspüler Aufheizphase: ca. 2,0 kW
– Waschmaschine Aufheizphase: ca. 2,0 kW
– Kleindurchlauferhitzer: ca. 3,5 bis 6,5 kW
– Elektroboiler (Warmwasser): ca. 2,0 kW
– Elektroauto laden: 11,0 / 22 kW (kann gedrosselt werden)
– Wärmepumpe: 2,5 bis 4,5 kW

o Die Grundlast (Licht, Kühlschrank, Router ..) mit 0,3 kW fällt nicht ins Gewicht.





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